Haushaltshilfen aus Polen

Pflegebedürftigen

Pflegegrad

Pflegegrade statt Pflegestufen

Vor einigen Jahren wurden die vorher geltenden Pflegestufen 1, 2 und 3 von den Pflegegraden abgelöst. Sinn der Sache war, dass nun auch Personen die einen Hilfebdarf haben, welcher durch die 3 Pflegestufen nicht abgedeckt werden kann, Unterstützung bekommen können. Aus den 3 Pflegestufen wurden insgesamt 5 Pflegegrade.

Nach dem alten System, wurde die Pflegebedürftigkeit einer Person in Minuten gemessen. Je mehr Minuten, je höher die Pflegestufe. Für die Ermittlung der Pflegestufen wurden damals fast ausschließlich die körperlichen Einschränkungen heran gezogen. Mobile Senioren, mit wenig körperlichen Einschränkungen, die wegen Demenz umfassende Betreuung brauchten, fielen meist durch das Raster der Gutachter.

Bei den nun geltenden Pflegegraden, wird die Einstufung nach Punkten vorgenommen. In die Beurteilung fließt nun auch die allgemeine Selbständigkeit einer Person ein. Diese ist nicht nur an die körperlichen Fähigkeiten und Einschränkungen gebunden, sondern sie berücksichtigt auch die geistigen Fähigkeiten, das Urteilsvermögen und den richtigen Umgang bei Entscheidungen in Alltagssituationen.

Einen Pflegegrad können jedoch nicht nur Senioren erhalten, sondern alle Personen, die schwere Einschränkungen haben. Dies schließt auch Kinder ein, die von Geburt an eine schwere Behinderung haben und entsprechend betreut werden müssen.

Wie werden Pflegegrade festgestellt?

Hat der Haus- oder Facharzt eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, muss diese noch von der Krankenkasse bestätigt werden. Dies geschieht über den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK).

Bei einem Termin vor Ort macht sich der MDK Gutachter ein Bild von der Situation des Pflegebedürftigen und nimmt die entsprechende Einstufung in einen der 5 Pflegegrade vor.

Die einzelnen Pflegerade

Die verschiedenen Pflegegrade werden wie folgt eingeteilt:

1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
mindestens 12,5 von 100

2 : starke Beeinträchtigung der Selbständigkeit
mindestens 27 Punkte von 100

3: schwere Pflegebedürftigkeit
mindestens 47,5 Punkte von 100

4: schwerste Pflegebedürftigkeit
mindestens 70 Punkte von 100

5: schwerste Pflegebedürftigkeit mit besonderen Ansprüchen an die tägliche Versorgung
insgesamt 90 Punkte von 100

Ist durch ein MDK Gutachten ein Pflegegrad festgestellt worden, so kann die pflegebedürftige Person verschiedene Leistungen von der Pflegekasse erhalten. Diese beinhalten unter anderem die pflegerische Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst.

Abgedeckt werden können Hilfen wie:

– Unterstützung bei der Körperpflege (baden, duschen, Haarpflege, Zahn- und Mundpflege)
– Verabreichung von Medikamenten und Injektionen
– Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (Kochen, Einkäufe, Reinigungstätigkeiten)
– Hilfe beim Gehen und der allgemeinen Mobilität
– Unterstützung beim Anlegen von Hilfsmitteln (Korsett, Brille, Beinschienen, Hörgeräte)
– Hilfe beim Toilettengang
– Hilfe beim An- und Auskleiden
– Kontrollen von Blutdruck, Puls und Blutzucker

Aber auch bestimmte Hilfsmittel, können bei entsprechender Pflegebedürftigkeit von der Krankenkassen finanziert oder bezuschusst werden. Dazu gehören unter anderem: Pflegebetten, Ernährungssysteme, Gehhilfen und Rollstühle, Toilettensitzerhöhungen oder Toilettenstühle.

Für die barrierefreie Gestaltung des Wohnumfeldes können Menschen mit Pflegegrad darüber hinaus eine finanzielle Hilfe von der Pflegekasse erhalten. Dies geschieht auf vorherigen Antrag.


Cookie-Einstellungen