Pflegegrad
Pflegegrade
statt Pflegestufen
Vor einigen Jahren wurden die vorher geltenden Pflegestufen 1, 2 und 3 von den
Pflegegraden abgelöst. Sinn der Sache war, dass nun auch Personen die einen
Hilfebdarf haben, welcher durch die 3 Pflegestufen nicht abgedeckt werden kann,
Unterstützung bekommen können. Aus den 3 Pflegestufen wurden insgesamt 5
Pflegegrade.
Nach dem alten System, wurde die Pflegebedürftigkeit einer Person in Minuten
gemessen. Je mehr Minuten, je höher die Pflegestufe. Für die Ermittlung der
Pflegestufen wurden damals fast ausschließlich die körperlichen Einschränkungen
heran gezogen. Mobile Senioren, mit wenig körperlichen Einschränkungen, die
wegen Demenz umfassende Betreuung brauchten, fielen meist durch das Raster der
Gutachter.
Bei den nun geltenden Pflegegraden, wird die Einstufung nach Punkten
vorgenommen. In die Beurteilung fließt nun auch die allgemeine Selbständigkeit
einer Person ein. Diese ist nicht nur an die körperlichen Fähigkeiten und
Einschränkungen gebunden, sondern sie berücksichtigt auch die geistigen Fähigkeiten,
das Urteilsvermögen und den richtigen Umgang bei Entscheidungen in
Alltagssituationen.
Einen Pflegegrad können jedoch nicht nur Senioren erhalten, sondern alle
Personen, die schwere Einschränkungen haben. Dies schließt auch Kinder ein, die
von Geburt an eine schwere Behinderung haben und entsprechend betreut werden
müssen.
Wie werden Pflegegrade festgestellt?
Hat der Haus- oder Facharzt eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, muss diese
noch von der Krankenkasse bestätigt werden. Dies geschieht über den
medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK).
Bei einem Termin vor Ort macht sich der MDK Gutachter ein Bild von der
Situation des Pflegebedürftigen und nimmt die entsprechende Einstufung in einen
der 5 Pflegegrade vor.
Die einzelnen Pflegerade
Die verschiedenen Pflegegrade werden wie folgt eingeteilt:
1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
mindestens 12,5 von 100
2 : starke Beeinträchtigung der Selbständigkeit
mindestens 27 Punkte von 100
3: schwere Pflegebedürftigkeit
mindestens 47,5 Punkte von 100
4: schwerste Pflegebedürftigkeit
mindestens 70 Punkte von 100
5: schwerste Pflegebedürftigkeit mit besonderen Ansprüchen an die tägliche
Versorgung
insgesamt 90 Punkte von 100
Ist durch ein MDK Gutachten ein Pflegegrad festgestellt worden, so kann die
pflegebedürftige Person verschiedene Leistungen von der Pflegekasse erhalten.
Diese beinhalten unter anderem die pflegerische Unterstützung durch einen
professionellen Pflegedienst.
Abgedeckt werden können Hilfen wie:
– Unterstützung bei der Körperpflege (baden, duschen, Haarpflege, Zahn- und
Mundpflege)
– Verabreichung von Medikamenten und Injektionen
– Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (Kochen, Einkäufe,
Reinigungstätigkeiten)
– Hilfe beim Gehen und der allgemeinen Mobilität
– Unterstützung beim Anlegen von Hilfsmitteln (Korsett, Brille,
Beinschienen, Hörgeräte)
– Hilfe beim Toilettengang
– Hilfe beim An- und Auskleiden
– Kontrollen von Blutdruck, Puls und Blutzucker
Aber auch bestimmte Hilfsmittel, können bei entsprechender Pflegebedürftigkeit
von der Krankenkassen finanziert oder bezuschusst werden. Dazu gehören unter
anderem: Pflegebetten, Ernährungssysteme, Gehhilfen und Rollstühle,
Toilettensitzerhöhungen oder Toilettenstühle.
Für die barrierefreie Gestaltung des Wohnumfeldes können Menschen mit
Pflegegrad darüber hinaus eine finanzielle Hilfe von der Pflegekasse erhalten.
Dies geschieht auf vorherigen Antrag.
